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§ 38 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen entscheiden die Kammern. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.

(2) Die Kammern führen Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung ermächtigt sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, die die Zulassung bekannt gibt.

(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

(5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.