§ 30 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.
(3) Geldbußen können verhängen
- 1.
- 2.der Dienstvorgesetzte bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags.
Sind einem Dienstvorgesetzten nach § 36 die Befugnisse der Einleitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.