§ 136 WiPrO - Einberufung der ersten Wirtschaftsprüferversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung tritt spätestens am sechzigsten Tage nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zusammen. Sie wird durch den Bundesminister für Wirtschaft mittels öffentlicher Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberufen. Ein Beauftragter des Bundesministers für Wirtschaft führt bis zur Wahl des Vorsitzers des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer den Vorsitz der Wirtschaftsprüferversammlung. Stimmberechtigt sind alle Personen, die Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes sind.
(2) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung hat den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer zu wählen.