Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein
(Landeswahlgesetz - LWahlG)

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, 637)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) (2)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt I
Allgemeines und Wahlverfahren
Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem1
Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen2
Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten3
Wahltag4
Abschnitt II
Wahlrecht und Wählbarkeit
Sachliche Voraussetzungen das Wahlrechts5
Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts6
Ausschluss vom Wahlrecht7
Wählbarkeit8
Verlust des Abgeordnetensitzes9
Abschnitt III
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
Wahlorgane und Wahlbehörden10
Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter11
Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter12
Gemeindewahlbehörden13
Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse14
Wahlvorstand15
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
Wahlkreise16
Wahlkreisausschuss17
Wahlbezirke18
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse
Einsicht in das Wählerverzeichnis19
Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis20
Unterabschnitt 4
Wahlscheine
Wahlschein21
Briefwahl22
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber23
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige24
Einreichung der Wahlvorschläge25
Inhalt und Form der Wahlvorschläge26
Vertrauensperson27
Zurücknahme von Wahlvorschlägen28
Änderung von Wahlvorschlägen29
Beseitigung von Mängeln30
Zulassung der Wahlvorschläge31
Unterabschnitt 6
Sonstige Wahlvorbereitungen
Nachwahl32
Herstellung und Inhalt der Stimmzettel33
Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume34
Unterabschnitt 7
Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
Wahlvorschläge, Fristen und Termine35
Abschnitt IV
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Wahrung des Wahlgeheimnisses36
Öffentlichkeit37
Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von
Befragungen38
Stimmabgabe39
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln40
Feststellung des Wahlergebnisses41
Annahme der Wahl41a
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag42
Abschnitt V
Wahlprüfung
Zuständigkeit und Rechtsmittel43
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtung von
Wahlverwaltungsakten44
Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter45
Wiederholungswahl46
Neufeststellung des Wahlergebnisses47
Bestätigung des Wahlergebnisses48
Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer
Wählbarkeitsvoraussetzung49
Abschnitt VI
Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete
Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern50
Ersatzwahl51
Folgen eines Parteiverbots52
Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis Vl
Ehrenamtliche Mitwirkung53
Ordnungswidrigkeiten54
Wahlstatistik54a
Abschnitt VIII
Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien55
Staatliche Mittel für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber56
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anfechtung57
Durchführung des Gesetzes58
Fristen und Termine59
Inkrafttreten60

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Nach Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) gilt:

"Artikel 4 Übergangsvorschrift

Auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

Artikel 5 Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den amtsfreien Gemeinden und Ämtern sowie den Kreisen die ihnen aus Anlass der Durchführung der Landtagswahl sowie der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen entstandenen notwendigen Mehrkosten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten veranlasst worden sind.

(2) Die Kostenfolgenabschätzung erfolgt im Anschluss an die Wahl zur 19. Wahlperiode des Landtags durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. §§ 3 und 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), sind dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Festlegung des pauschalierten Betrages ist eine Staffelung nach Gemeindegrößenklassen zulässig. Der ermittelte finanzielle Ausgleich gilt für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Absatz 1 genannten Wahlen.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren ist der nach Absatz 2 ermittelte finanzielle Ausgleich zu überprüfen. § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes gilt entsprechend."