Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein
(Landeswahlgesetz - LWahlG)
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, 637)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) (2)
Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Abschnitt I | |
Allgemeines und Wahlverfahren | |
Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem | 1 |
Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen | 2 |
Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten | 3 |
Wahltag | 4 |
Abschnitt II | |
Wahlrecht und Wählbarkeit | |
Sachliche Voraussetzungen das Wahlrechts | 5 |
Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts | 6 |
Ausschluss vom Wahlrecht | 7 |
Wählbarkeit | 8 |
Verlust des Abgeordnetensitzes | 9 |
Abschnitt III | |
Vorbereitung der Wahl | |
Unterabschnitt 1 | |
Wahlleitung | |
Wahlorgane und Wahlbehörden | 10 |
Landeswahlausschuss und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter | 11 |
Kreiswahlausschuss und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter | 12 |
Gemeindewahlbehörden | 13 |
Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse | 14 |
Wahlvorstand | 15 |
Unterabschnitt 2 | |
Wahlkreise und Wahlbezirke | |
Wahlkreise | 16 |
Wahlkreisausschuss | 17 |
Wahlbezirke | 18 |
Unterabschnitt 3 | |
Wählerverzeichnisse | |
Einsicht in das Wählerverzeichnis | 19 |
Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis | 20 |
Unterabschnitt 4 | |
Wahlscheine | |
Wahlschein | 21 |
Briefwahl | 22 |
Unterabschnitt 5 | |
Wahlvorschläge | |
Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber | 23 |
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | 24 |
Einreichung der Wahlvorschläge | 25 |
Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 26 |
Vertrauensperson | 27 |
Zurücknahme von Wahlvorschlägen | 28 |
Änderung von Wahlvorschlägen | 29 |
Beseitigung von Mängeln | 30 |
Zulassung der Wahlvorschläge | 31 |
Unterabschnitt 6 | |
Sonstige Wahlvorbereitungen | |
Nachwahl | 32 |
Herstellung und Inhalt der Stimmzettel | 33 |
Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume | 34 |
Unterabschnitt 7 | |
Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode | |
Wahlvorschläge, Fristen und Termine | 35 |
Abschnitt IV | |
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses | |
Wahrung des Wahlgeheimnisses | 36 |
Öffentlichkeit | 37 |
Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von | |
Befragungen | 38 |
Stimmabgabe | 39 |
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln | 40 |
Feststellung des Wahlergebnisses | 41 |
Annahme der Wahl | 41a |
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag | 42 |
Abschnitt V | |
Wahlprüfung | |
Zuständigkeit und Rechtsmittel | 43 |
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtung von | |
Wahlverwaltungsakten | 44 |
Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter | 45 |
Wiederholungswahl | 46 |
Neufeststellung des Wahlergebnisses | 47 |
Bestätigung des Wahlergebnisses | 48 |
Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer | |
Wählbarkeitsvoraussetzung | 49 |
Abschnitt VI | |
Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete | |
Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern | 50 |
Ersatzwahl | 51 |
Folgen eines Parteiverbots | 52 |
Abschnitt VII | |
Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis Vl | |
Ehrenamtliche Mitwirkung | 53 |
Ordnungswidrigkeiten | 54 |
Wahlstatistik | 54a |
Abschnitt VIII | |
Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber | |
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien | 55 |
Staatliche Mittel für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber | 56 |
Abschnitt IX | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Anfechtung | 57 |
Durchführung des Gesetzes | 58 |
Fristen und Termine | 59 |
Inkrafttreten | 60 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Nach Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) gilt:
"Artikel 4 Übergangsvorschrift
Auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
Artikel 5 Kostenerstattung
(1) Das Land erstattet den amtsfreien Gemeinden und Ämtern sowie den Kreisen die ihnen aus Anlass der Durchführung der Landtagswahl sowie der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen entstandenen notwendigen Mehrkosten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten veranlasst worden sind.
(2) Die Kostenfolgenabschätzung erfolgt im Anschluss an die Wahl zur 19. Wahlperiode des Landtags durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. §§ 3 und 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), sind dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Festlegung des pauschalierten Betrages ist eine Staffelung nach Gemeindegrößenklassen zulässig. Der ermittelte finanzielle Ausgleich gilt für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Absatz 1 genannten Wahlen.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren ist der nach Absatz 2 ermittelte finanzielle Ausgleich zu überprüfen. § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes gilt entsprechend."