§ 148 LVwG - Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einer oder einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Behörde, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.
(2) Die oder der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.
(3) Für das Zustellen durch die Postbedienstete oder den Postbediensteten gelten die §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.