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§ 86 BVG - Abschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) 1Für Personen denen im  Dezember 1991 eine Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 889 Deutsche Mark gezahlt wurde und die nach den am 31. Dezember 1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebietes dem Grunde nach einen Rentenanspruch hatte, ist für  Dezember 1991 ein Monatsbetrag einer Rente durch Anwendung des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln. 2Ist der so ermittelte und um 6,4 vom Hundert verminderte Monatsbetrag der Rente niedriger als 889 Deutsche Mark, wird der Differenzbetrag vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. 3Besteht ein Anspruch auf einen Monatsbetrag einer Rente für Dezember 1991 nicht oder ist die Kriegsbeschädigtenrente im Dezember 1991 neben Einkommen oder neben einer Alters- oder Invalidenrente gezahlt worden, wird die im Dezember 1991 gezahlte Kriegsbeschädigtenrente vom Träger der Rentenversicherung als Abschlag weitergezahlt. 4Der Abschlag ist auf die in diesen Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungsbezüge anzurechnen. 5Die Zahlung der Abschläge erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung bis zum Beginn der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge.

(2) 1Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der Abschlag, wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung vom Beginn der Aufnahme der laufenden Zahlung der Versorgungsbezüge an und nach Einstellung der Zahlung des Abschlags durch den Träger der Rentenversicherung so lange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge die Höhe des Abschlags erreicht haben. 2Die Versorgungsverwaltung stimmt mit dem Träger der Rentenversicherung den Zeitpunkt ab, zu dem die laufende Zahlung der Versorgungsbezüge aufzunehmen sowie die Zahlung des Abschlags einzustellen ist.

(3) 1Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bindend entschieden ist, dass ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht besteht. 2In diesem Fall wird der bisherige Abschlag als Ausgleichszahlung vom Träger der Rentenversicherung weitergezahlt.

(4) 1Für den Abschlag oder die Ausgleichszahlung gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Wird neben dem Abschlag oder der Ausgleichszahlung ein Auffüllbetrag gezahlt, ist zunächst der Auffüllbetrag abzuschmelzen. 3Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung einschließlich des Rentenzuschlags nach § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder des Übergangszuschlags nach § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnt, oder eine Rente aus eigener Versicherung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf Abschläge oder Ausgleichszahlungen, die in Höhe von 899 Deutsche Mark gezahlt werden, anzurechnen. 4Für danach verbleibende Abschläge oder Ausgleichszahlungen gilt § 315a Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 5Eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente aus eigener Versicherung, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnt, ist nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner auf alle Abschläge oder Ausgleichszahlungen anzurechnen.

(5) Der Bund erstattet dem Träger der Rentenversicherung die als Abschlag oder Ausgleichszahlung gezahlten Beträge.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. 2Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bleibt unberührt.