§ 6 JAPG - Schwerpunktbereiche
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(2) Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Fremdsprachenkompetenz können auch Bestandteil der Ausbildung im Schwerpunktbereich sein.
(3) Die Studierenden wählen einen Schwerpunktbereich, dessen Studium sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt.
(4) Die Schwerpunktbereiche werden in einer nach § 33 zu erlassenden Prüfungsordnung festgelegt. Der Stoff der Schwerpunktbereiche ist so zu bemessen, dass das Studium unter Einbeziehung der Pflichtfächer nach viereinhalb Jahren mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden kann.