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§ 3 SpkG - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Stammkapital

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der Sparkasse unbeschränkt. Gläubiger der Sparkasse können die Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden.

(2) Die Gewährträger stellen sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(3) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Gewährträger beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet wird.

(4) Eine Übertragung von Anteilen am Stammkapital ist unter Berücksichtigung der geschäftspolitischen Interessenlage der beteiligten Sparkassen nur an Sparkassen und an Einrichtungsgewährträger im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Sitz in Rheinland-Pfalz zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Erwerber die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung übernehmen und die unternehmerische Führung der Sparkasse durch alle Gewährträger gemeinsam ausgeübt wird; das Nähere wird durch Vertrag, der der Einwilligung der Aufsichtsbehörde bedarf, geregelt. Darin kann vorgesehen werden, dass eine Gewährträgerversammlung gebildet wird.