§ 46 LKrO - Einstellung, Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten und Arbeiter einzustellen.
(2) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Landkreise mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. Für den persönlichen Aufwand, der den Landkreisen entsteht, ist unter ihnen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(3) Der Landkreis fördert die Fortbildung seiner Bediensteten.