§ 125 HmbBG - Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
(3) § 120 gilt entsprechend.