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§ 125 HmbBG - Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(3) § 120 gilt entsprechend.