§ 178 LBG - Bezüge aus Verwendung Versorgungsberechtigter im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 168 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung, einschließlich der Kinderzuschläge, ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.