§ 29 ThürSpkG - Restitutionssparkassen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
Kreisangehörige Städte und Gemeinden können abweichend von § 1 Abs. 1 Mitgewährträger oder Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes sein, wenn sie am 23. Juli 1952 Gewährträger, Mitgewährträger oder Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes waren und ihnen ein Wiederherstellungsanspruch durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.