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§ 29 ThürSpkG - Restitutionssparkassen

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

Kreisangehörige Städte und Gemeinden können abweichend von § 1 Abs. 1 Mitgewährträger oder Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes sein, wenn sie am 23. Juli 1952 Gewährträger, Mitgewährträger oder Mitglied eines Sparkassenzweckverbandes waren und ihnen ein Wiederherstellungsanspruch durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.