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§ 15 VerfGG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach § 14 Nummern 1, 2, 3 und 4 haben Gesetzeskraft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen. Die Veröffentlichung obliegt dem Senat.