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§ 370 SGB III - Aufgaben der Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Bundesanstalt ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. 2Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.

(2) 1Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. 2Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.

(3) 1Die Landesarbeitsämter können durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen, wenn

  1. 1.
    die Arbeitsmarktprogramme die Tätigkeiten der Bundesanstalt ergänzen,
  2. 2.
    die Erledigung eigener Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  3. 3.
    die Hauptstelle zugestimmt hat.

2Über den Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu unterrichten.

(4) 1Die Arbeitsämter können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden, insbesondere zur Abstimmung des Einsatzes arbeitsmarkt- und strukturpolitischer Maßnahmen in Verwaltungsvereinbarungen regeln. 2Dadurch darf die Erledigung eigener Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.