§ 17 IntV - Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) 1Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

  1. 1.

    den skalierten Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer", der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und

  2. 2.

    den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs.

2Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zugelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.

(3) 1Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. 2Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests.

(4) 1Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem "Zertifikat Integrationskurs" und bewahrt einen Abdruck auf. 2Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. 3War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. 4Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben. 5Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.