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§ 4 DRiG - Unvereinbare Aufgaben

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

  1. 1.
    Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
  2. 2.
    andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
  3. 3.
    Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
  4. 4.
    Prüfungsangelegenheiten.