§ 33 LandtagG - Wahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LandtagG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten sowie den Ersten, Zweiten und Dritten Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen. Scheidet einer der Gewählten vorzeitig aus, wird ein Nachfolger gewählt.