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§ 33 LandtagG - Wahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LandtagG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Landtag wählt für die Dauer der Wahlperiode seinen Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten sowie den Ersten, Zweiten und Dritten Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen. Scheidet einer der Gewählten vorzeitig aus, wird ein Nachfolger gewählt.