§ 127a HSchG - Selbstverwaltung der Schule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die öffentlichen Schulen sind mit Ausnahme der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. 2Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger (§ 137) abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. 3Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. 4Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.
(2) 1Die Schulträger sollen den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen zur Verfügung stellen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen. Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 2Dafür muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt wird. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel des Landes, die es Schulen zur Verfügung stellt. 4Über den Haushalt beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüssen zu widersprechen, die gegen Richtlinien des Schulträgers oder des Landes verstoßen; § 87 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Schulträger kann den einzelnen Schulen ein gemeinsames Budget zur Verfügung gestellt werden. 2Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Nach Maßgabe ihres Haushaltsplans können Schulen projektbezogen oder für einen bestimmten Zeitraum ihre Haushaltsmittel gemeinsam mit an deren Schulen bewirtschaften.
(5) 1Die Entscheidungen der Schule werden von der Schulleitung und den Konferenzen nach Maßgabe dieses Gesetzes getroffen. 2Sie finden ihre Grenzen darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.