§ 63 HGO - Beanstandung der Beschlüsse der Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Der Gemeindevorstand hat einem Beschluß der Gemeindevertretung innerhalb eines Monats zu widersprechen, wenn der Beschluß das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Gemeindevertretung, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muß, nochmals zu beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluß das Recht, hat der Gemeindevorstand ihn innerhalb eines Monats zu beanstanden; die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, daß ein Vorverfahren nicht stattfindet; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Gemeindevertretung und der Gemeindevorstand die Stellung von Verfahrensbeteiligten.
(3) Der Gemeindevorstand hat, wenn der Beschluß eines Ausschusses im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 3 das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, innerhalb eines Monats die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.