Art. 43 BayWaldG - Verfahrensbeteiligung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
(1) Als Beteiligte sind auf ihren Antrag zu den Verfahren hinzuzuziehen
- 1.bei Feststellung der Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 4 und bei Erteilung der Kahlhiebserlaubnis nach Art. 14 Abs. 3 in einem solchen Schutzwald der Besitzer des vor Sturmschäden zu schützenden Waldes,
- 2.bei Erstaufforstungen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der dem aufzuforstenden Grundstück (Art. 16) benachbarten Grundstücke.
Sie sind, soweit ihr Aufenthalt bekannt ist, von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Im Übrigen bleibt Art. 13 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(2) Entscheidungen sind dem Antragsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten, die Einwendungen erhoben und diese aufrechterhalten haben, zuzustellen.