Versionsverlauf


Art. 7 EGBGB - Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) 1Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.

(2) 1Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. 3Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.