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§ 88b BerlHG - Gemeinsame Personalmanagementliste

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) In jeder staatlichen Hochschule wird der Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren oder die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse, um Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen bekannt zu machen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. In die Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 der Name, der Vorname, die gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, der Stellenvermerk gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung oder Besoldung, eine vorhandene Teilzeitbeschäftigung, die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haushaltsplans aufzunehmen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Übernahmeverpflichtung erforderlich ist.

(2) Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers die bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz.

(3) Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen erforderlich werden, gilt § 102 Absatz 4 Satz 2.