§ 113 SchulG - Erstattungen an das Land
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der eine Ersatzschule besucht, haben die nach § 111 Abs. 1, 2 und 6 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der dem Richtwert nach Maßgabe der §§ 111 und 112 entspricht. Soweit das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten, haben die nach § 111 Abs. 1, 2 und 6 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der
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entspricht.
(2) Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Prozentsätze nach § 122 Abs. 1 Satz 5 und § 124 Satz 1 begrenzt. Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 wird nach den den Vereinbarungen zugrunde liegenden Berechnungsgrundsätzen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt.
(3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für den Besuch Freier Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier denen der Grundschulen, im Übrigen denen der Gemeinschaftsschulen zugeordnet.
(4) Das Land kann von der Geltendmachung des Erstattungsbetrages absehen, wenn dieser für den Verpflichteten nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs bei dem Verpflichteten gemeldet ist, eine unzumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde.