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§ 41 LPlG - Beratende Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  • der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung),
  • der Oberen Flurbereinigungsbehörde,
  • des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,
  • des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
  • des Erftverbandes,
  • des Bergbautreibenden,
  • des Landschaftsverbandes Rheinland,
  • des Landesbetriebes Straßenbau,
  • der kommunalen Gleichstellungsstellen und
  • der Regionalstellen Frau und Beruf

nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.