§ 41 LPlG - Beratende Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung),
- der Oberen Flurbereinigungsbehörde,
- des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,
- des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
- des Erftverbandes,
- des Bergbautreibenden,
- des Landschaftsverbandes Rheinland,
- des Landesbetriebes Straßenbau,
- der kommunalen Gleichstellungsstellen und
- der Regionalstellen Frau und Beruf
nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.