§ 75 LBG - Teilzeitbeschäftigung (zu § 43 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der bei Vollzeitbeschäftigung statthaft ist. Ausnahmen hiervon sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
(3) Soweit zwingende dienstliche Belange es nachträglich erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden. Kann der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die
- 1.
ein Kind unter 18 Jahren betreuen,
- 2.
ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegen oder
- 3.
ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen begleiten, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,
- a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
- c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
haben, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Auf Antrag kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Teil Zeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) Pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 4 sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen; die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten, durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.