§ 87 HmbPersVG - Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art und erste Verleihung eines Amtes (Anstellung),
- 2.
Einstellung,
- 3.
Übertragung eines anderen Amtes mit
- a)
anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
- b)
anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
- c)
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
- 4.
Eingruppierung und Einreihung,
- 5.
Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
- 6.
Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 7.
Änderung des Arbeitsvertrags,
- 8.
Versetzung,
- 9.
Abordnung für länger als insgesamt sechs Monate,
- 10.
Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate,
- 11.
Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
- a)
für länger als insgesamt sechs Monate,
- b)
unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets
auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
- 11a.
Ablehnung eines Antrags auf
- a)
auf Teilzeitbeschäftigung nach § 76a oder § 76c und Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes
- b)
Urlaub nach § 89 oder § 95a des Hamburgischen Beamtengesetzes,
- c)
Teilzeitbeschäftigung nach § 15b des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTArb) sowie nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit und
- d)
Urlaub nach § 50 Absatz 1 BAT oder § 55 Absatz 1 MTArb.
- 12.
fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
- 13.
ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
- 14.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
- 15.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- 16.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 17.
Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 6,
- 18.
Genehmigung sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 19.
Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
- 20.
Erlaß einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Mißbilligung,
- 21.
Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 8, 12 und 13,
- 22.
Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
- 23.
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
- 24.
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,
- 25.
Erlaß von Beurteilungsrichtlinien.
(2) Absatz 1 Nummern 8 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei.
(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Angestellten oder Arbeiters und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit durch die Dienststelle ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.