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§ 72 LBauO M-V - Baugenehmigung, Baubeginn

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Amtliche Abkürzung
LBauO M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

(2) Bei Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. 1.
    Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dieser Gesetze genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
  2. 2.
    Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird.

(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 70 Abs. 3 zugestimmt hat.

(4) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(5) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Wird mit der Baugenehmigung zugleich eine andere Gestattung erteilt, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einem Dritten bekannt zu geben ist, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bekanntgabe vorzunehmen. Von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung ist die Gemeinde zu unterrichten, wenn sie nicht Trägerin der Bauaufsichtsbehörde ist. Eine Ausfertigung des Bescheids ist beizufügen.

(7) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

  1. 1.
    die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist und
  2. 2.
    die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

(8) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(9) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Mit dieser Anzeige sind der Energiebedarfsausweis oder der Wärmebedarfsausweis vorzulegen. Sie sind von einem Bauvorlageberechtigten oder einem Fachplaner im Sinne des § 54 Abs. 2 zu erstellen. Sofern bei der Ausführung des Vorhabens von den Vorlagen, die der energetischen Berechnung zugrunde lagen, nicht nur unerheblich abgewichen wird, ist ein neuer Ausweis zu erstellen und der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.