§ 162 StBerG - Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. 2.
    entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
  3. 3.
    entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift, des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
  4. 4.
    entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
  5. 5.
    entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  6. 6.
    entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Oberfinanzdirektion die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt oder
  7. 7.
    entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.