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§ 65a LWaldG - Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs werden unmittelbar in den Staatshaushalt vereinnahmt.

(2) Das Land trägt die sächlichen Betriebskosten im Staatsforstbetrieb.

(3) Die persönlichen Kosten der Waldarbeiter werden den Stadt und Landkreisen entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatz im Staatsforstbetrieb erstattet. Die Stadt- und Landkreise erhalten vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die Arbeitskapazität derjenigen Waldarbeiter, die am 1. Januar 2005 auf die Stadt und Landkreise übergehen, wird vom Land abgenommen.

(4) Das Ministerium regelt Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Abgrenzung der persönlichen Kosten nach Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.