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§ 48 BbgKVerf - Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Ortsteile können abweichend von § 4 Abs. 2 durch Änderung der Hauptsatzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden.

(2) Die Aufhebung des Ortsteils mit Ortsbeirat bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Aufhebung des Ortsteils mit einem direkt gewählten Ortsvorsteher bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und, wenn der Ortsvorsteher der Aufhebung widerspricht, eines Bürgerentscheids in dem Ortsteil. Der Aufhebung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung steht die Umwandlung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung in einen Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gleich. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Aufhebung des Ortsteils ohne Ortsteilvertretung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und ist nur dann zulässig, wenn sich die Stimmberechtigten des Ortsteils in dem durchzuführenden Bürgerentscheid nicht für den Erhalt des Ortsteils ausgesprochen haben.

(4) Für Bürgerentscheide im Sinne von Absatz 2 und 3 gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend.

(5) Die Änderung des Ortsteils oder seiner Vertretung und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und in Ortsteilen mit Ortsteilvertretung der Anhörung der Ortsteilvertretung.