§ 31 APO-GOSt - Verfahren bei Nichtzulassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt die Jahrgangsstufe 13, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam.