§ 61h AufenthV - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. April 2011 weiterführen.

(2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2011 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde.