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§ 26 LEG - Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
93-c-1

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Er kann die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(2) Ist für eine Eisenbahn auch die Zuständigkeit eines anderen Landes begründet, so kann der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Zuständigkeit mit der für das Eisenbahnwesen dieses Landes zuständigen höheren oder obersten Verwaltungsbehörde vereinbaren.