§ 11 LKatSG M-V - Beraterstab
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
Die untere Katastrophenschutzbehörde bildet einen Beraterstab, dem mindestens ein Vertreter der Träger der in ihrem Zuständigkeitsbereich mitwirkenden öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen, bei Erfordernis auch Einheiten des betrieblichen Katastrophenschutzes, angehören. Er berät die Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung, Aufstellung, Ausbildung und im Einsatz.