§ 5b GFRG - Aufteilung des Anteils an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 605-1
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und nach Absatz 3 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden.
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, für die Jahre 1990 bis 1996 ermittelten Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, und zu 30 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1995 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land und Berlin (West). In Ausnahme zu der in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelung können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen an Gemeinden verteilt werden, die unter Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 verbleibende besondere finanzielle Nachteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) haben.
(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 wird nach folgendem Schlüssel auf die einzelnen Gemeinden verteilt:
Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für die Jahre 1992 bis 1996 ermittelten Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land.