§ 29 LWahlO - Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge für die Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 (1) maßgebend. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass die Angaben über alle Bewerber übersichtlich auf ihm erscheinen; bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Parteien sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlasst den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung verantwortlich.
(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
(4) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.
(5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen 17,6 x 12 cm groß und müssen hellrot sein.