§ 63 GemO - Versorgungskasse
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamten einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören.
(2) Versorgungskassen mit Sitz in Rheinland-Pfalz sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen für ihre Mitglieder durchzuführen und die dadurch entstehenden Lasten durch Umlage oder im Erstattungswege auszugleichen. Das Nähere bestimmt die Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen. Sie hat mindestens Bestimmungen zu enthalten über
- 1.Aufgaben, Name und Sitz,
- 2.die Organe und deren Zuständigkeiten mit der Maßgabe, daß ein Verwaltungsrat zu bilden ist, in dem die verschiedenen Gruppen der Rassenmitglieder angemessen zu berücksichtigen sind,
- 3.die Mitgliedschaften,
- 4.die Finanzwirtschaft, die Deckung des Finanzbedarfs und die Bildung von Rücklagen.
Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Die Bestimmungen des 6. Kapitels gelten entsprechend.