§ 73 KWO LSA - Wiederholungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Wiederholungswahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 45 KWG LSA erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.

  2. 2.

    Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.

  3. 3.

    Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

  4. 4.

    Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.

  5. 5.

    Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes durchgeführt, so erhalten Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk zur Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirkes einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgebenden Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.

  6. 6.

    Neue Wahlvorschläge können nur eingereicht und Wahlvorschläge, die für die Hauptwahl zugelassen waren, können nur geändert werden, soweit sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt. Von Amts wegen sind die Bewerber auf den Wahlvorschlägen zu streichen, die zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl versterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.

  7. 7.

    Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn nach Nummer 6 neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

  8. 8.

    Wurde die Wiederholungswahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein hatte.

(5) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Wahlen nach § 22 Abs. 2 KWG LSA getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei Wiederholungswahlen, die nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl stattfinden. § 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA gilt entsprechend.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.