Art. 34 BaySchFG - Leistungen für den Schulaufwand

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

Für den notwendigen Schulaufwand erhält der Schulträger bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, bei Sonderpädagogischen Förderzentren und bei Schulen für Kranke einen Zuschuss in Höhe von 80 v.H., bei den übrigen Schulen zu 100 v.H.; die Kosten für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg werden zu 100 v.H. ersetzt. Notwendige Baumaßnahmen mit Ausnahme der Schulen für Kranke werden nach Satz 1 gefördert, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich in entsprechender Anwendung des Art. 32 Abs. 1 Sätze 4 bis 7.