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§ 294 SGB III - Verfahren der Erlaubniserteilung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Erlaubnis wird vom Landesarbeitsamt auf Antrag erteilt. 2Sie ist zunächst auf drei Jahre befristet. 3Auf Antrag wird sie unbefristet verlängert. 4Der Verlängerungsantrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden.

(2) 1Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben. 2Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.000 Deutsche Mark. 3Auf die Erhebung der Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Vermittlung unentgeltlich erfolgen soll. 4Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.