§ 40 LWG - Schifffahrt

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung, welche Gewässer schiffbar sind; es kann die Schiffbarkeit eines Gewässers aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit einschränken.

(2) Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Interesse des Uferschutzes, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei sowie der Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer die Ausübung der Schifffahrt regeln,

  2. 2.

    die zuständigen Behörden ermächtigen,

    1. a)

      zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,

    2. b)

      Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und Anlagen in und an Gewässern zu betreten,

  3. 3.

    die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen.

Das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit ist nur zulässig, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(4) Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde in Ausnahmefällen das Befahren nichtschiffbarer Gewässer durch widerrufliche Genehmigung zulassen.