§ 114 HeilBG - Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2a wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "oder die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1" gestrichen,
- bb)
Satz 2 wird gestrichen.
- c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
- d)
In Absatz 6 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
- 2.
§ 5a wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 2a Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt,
- bb)
Satz 5 wird gestrichen.
- b)
In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "oder in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 lediglich mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz" gestrichen.
- 3.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8 a
Aufgabenübergang auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 finden ab dem 1. Januar 2018 auf
- 1.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- 2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
- 3.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger
keine Anwendung. Die Weiterbildung in diesen Gesundheitsfachberufen erfolgt ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes (HeilBG) und der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 Satz 1, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 in den am 31. Dezember 2017 geltenden Fassungen fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 HeilBG in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen."