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§ 114 HeilBG - Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "oder die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1" gestrichen,

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 6 werden die Worte "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Worte "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

  2. 2.

    § 5a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "§ 2a Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt,

      2. bb)

        Satz 5 wird gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "oder in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 lediglich mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz" gestrichen.

  3. 3.

    Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

    "§ 8 a
    Aufgabenübergang auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

    (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 finden ab dem 1. Januar 2018 auf

    1. 1.

      Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

    2. 2.

      Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und

    3. 3.

      Altenpflegerinnen und Altenpfleger

    keine Anwendung. Die Weiterbildung in diesen Gesundheitsfachberufen erfolgt ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes (HeilBG) und der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

    (2) Berufsangehörige nach Absatz 1 Satz 1, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 in den am 31. Dezember 2017 geltenden Fassungen fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 HeilBG in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen."