§ 33 BremPolG - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.
(2) Ohne Wissen des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.
(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 darf die Frist höchstens 4 Wochen betragen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst die Anordnung treffen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen durch einen Richter bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht bestätigt, sind die durch den Einsatz technischer Mittel gewonnenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, so sind die Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.
(5) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes.
(6) In den Fällen des § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist eine Maßnahme nach Absatz 2 unzulässig.