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§ 33 LMG NRW - Sicherung der Meinungsvielfalt

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen.

(2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen.

(3) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im bundesweiten Fernsehen einen Zuschaueranteil von mindestens 20 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 28 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.

(4) Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.

(5) Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen in seiner jeweils geltenden Fassung.