§ 13 GO VerfGH - Sondervoten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
- Redaktionelle Abkürzung
- GO VerfGH,BE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1-1
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das ein Sondervotum (§ 29 Abs. 2 VerfGHG) abgeben will, soll diese Absicht so früh wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mitteilen.
(2) 1Das Sondervotum ist binnen zwei Wochen nach Unterzeichnung der Entscheidung zu den Akten zu geben. 2Die Präsidentin kann die Frist um weitere zwei Wochen verlängern.
(3) 1Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. 2In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. 3In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist. 4Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.