§ 54 RundfG M-V - Amtszeit des Landesrundfunkausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Amtszeit des Landesrundfunkausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Landesrundfunkausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landesrundfunkausschusses weiter.
(2) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit werden ihnen nach Maßgabe der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung, ein Sitzungsgeld sowie eine Fahrkostenerstattung gewährt.
(3) Mitglied des Landesrundfunkausschusses kann nicht sein, wer
- 1.nicht zum Landtag wählbar ist,
- 2.der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehört,
- 3.den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), tätig ist,
- 4.Rundfunkveranstalter oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung steht oder von diesen abhängig oder an ihnen beteiligt ist.