§ 1070 ZPO - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.