§ 1070 ZPO - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. 2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.