§ 40 SWG - Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne und Sonderpläne
(zu § 36 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Ministerium für Umwelt stellt die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne auf. Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung in Einklang zu bringen.
(2) Absatz 1 gilt für wasserwirtschaftliche Sonderp~läne entsprechend. Wasserwirtschaftliche Sonderpläne können für Flussgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von diesen hinsichtlich einzelner wasserwirtschaftlicher Sachgebiete aufgestellt werden.