§ 40 SWG - Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne und Sonderpläne
(zu § 36 WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Das Ministerium für Umwelt stellt die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne auf. Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung in Einklang zu bringen.

(2) Absatz 1 gilt für wasserwirtschaftliche Sonderp~läne entsprechend. Wasserwirtschaftliche Sonderpläne können für Flussgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von diesen hinsichtlich einzelner wasserwirtschaftlicher Sachgebiete aufgestellt werden.