§ 28 FwG - Leitung des Einsatzes
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1 7
(1) Die technische Leitung hat der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der technische Leiter hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzuziehen; bei der Bekämpfung von Waldbränden wirkt ein Vertreter der zuständigen Forstbehörde mit.
(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis hinaus, kann das Regierungspräsidium einen technischen Einsatzleiter bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hat das Innenministerium diese Befugnis.
(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Hilfsorganisationen eingesetzt, so hat der zuständige technische Leiter einen Einsatzstab zu bilden.
(4) Die organisatorische Oberleitung steht in jedem Falle dem Bürgermeister zu, soweit sie nicht von einer Aufsichtsbehörde übernommen wird.
(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden, und können die Aufgaben der technischen Leitung sowie der organisatorischen Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so gehen diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannte leistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlich bekannt. Die Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung über.