§ 27 ThürSchulG - Schülergruppen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Die Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule zur Verfolgung von Zielen zusammenzuschließen, die innerhalb des Bildungsauftrages der Schule nach § 2 liegen (Schülergruppen). Der Schulleiter kann die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule mit Auflagen gestatten oder verbieten, wenn schulische Belange dies erfordern. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.